Samsung mahnt mal wieder ab

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Samsung mahnt mal wieder ab

Die Meldungen um Patentverletzungen, die von dem Weltkonzern Samsung abgemahnt werden, reißen nicht ab. Erst kürzlich hatte sich ein deutsches Gericht zum wiederholten Male mit einem entsprechenden Fall zu beschäftigen. Sechs Händlern wurde dabei untersagt, geschützte Tintenpatronen Samsungs zu kopieren und diese sodann zu veräußern. Das koreanische Unternehmen erringt damit einen weiteren wichtigen Erfolg im Streit um die Geltung der eigenen Urheberrechte.

Samsung feiert einen rechtlichen Triumph

Das Landgericht München I hat mit der Entscheidung vom 21. Juli 2014 auf Antrag des Elektronikgiganten Samsung eine einstweilige Verfügung gegen insgesamt sechs Händler ausgesprochen. Diesen wird damit zunächst untersagt, weiterhin vermeintlich kopierte Toner zu vertreiben. Samsung hatte angemahnt, dass es sich bei den Modellen um Nachbauten der patentgeschützten Originale handele.

Von der Bewertung des Spruchkörpers umfasst ist das Zubehör für die Druckerserien Xpress M2825/2875, ProXpress M4025/4075, CLP-310/CLX-3170, CLP-320/CLX-3180 sowie CLP-365/CLX-3305. Den sechs betroffenen Firmen steht indes das Recht des Widerspruchs gegen den Entscheid offen. Gegenwärtig ist es allerdings ungewiss, ob und wann es zu einer Verhandlung in der Hauptsache kommt. Der koranische Konzern hat sich zu der Angelegenheit bislang nur knapp in einer Presseerklärung geäußert.

Sind die Nachbauten illegal?

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Vordergründig strebt der Druckerhersteller der Druckerhersteller Samsung eine juristische Entscheidung vor allem deshalb an, weil nach Meinung des Unternehmens das Kopieren der Patronen rechtlich nicht zulässig ist. So wird eine Verletzung des Patents vermutet, unter dem die Kartuschen für den deutschen Markt angemeldet wurden. Die Nachbauten sollen exakt jene Maße nachgeahmt haben, die in den zugrunde liegenden Dokumenten von Samsung beim Patentamt archiviert sind.

Darin wird ein Bruch des Urheberrechts angesehen, der – sofern es neben der einstweiligen Verfügung später zu einem Urteil in der Angelegenheit kommen sollte – in vergleichbaren Fällen regelmäßig mit ausgleichenden Geldzahlungen beschieden wird. Ob dieser Ausgang aber jemals eintritt, ist gegenwärtig ungewiss. Jedoch ist davon auszugehen, dass Samsung im Zweifel die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen würde. Und dafür gibt das Unternehmen einen weiteren Grund an.

Schutz der Refill-Händler

Samsung argumentiert weitergehend, dass es im Grundsatz nicht zwingend darum gehe, die Integrität der Patente zu bewahren. Bedeutsamer sei es demnach, jene Händler zu schützen, die sich rechtmäßigerweise auf den Vertrieb nachfüllbarer Patronen spezialisiert haben. Die Anbieter sowie deren Kunden sollen darauf vertrauen können, dass sie regelmäßig originale Toner von Samsung erhalten, statt die kopierten Modelle mit zuweilen schlechteren Eigenschaften zu erwerben. Ein hoher Anspruch des Weltkonzerns also, der sich öffentlich für die Belange kleinerer Betriebe einsetzt.

Doch Branchenkenner vermuten darin eher ein gezieltes Vorgehen, mit dem das Image von Samsung aufpoliert werden soll. Denn dass dem Unternehmen wirklich daran gelegen ist, die Rechte der Händler zu stärken, sei ungewiss. Trotz der anders lautenden Darstellung werden somit vermutlich eigene Ziele verfolgt.

Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss

Mag Samsung auch im ersten Schritt des juristischen Weges einen wichtigen Teilerfolg erzielt haben, so ist gegenwärtig nicht erkennbar, wie die weitere Strategie in diesem Falle aussehen wird. Das liegt vor allem auch daran, dass sich weder der Konzern noch das Gericht bislang zur Identität jener sechs Händler geäußert haben, gegen die sich die einstweilige Verfügung richtet. Hinsichtlich deren Firmengröße, den Umsatzzahlen und weiteren Indikatoren kann daher nur spekuliert werden.

Eine Einschätzung darüber, ob einer der Betroffenen das Recht des Widerspruchs gegen die Entscheidung wahrnehmen wird, kann daher nicht ausgesprochen werden. Dem Vernehmen nach sollen aber alle sechs Shops hauptsächlich über die Handelsplattform Ebay agieren und dort die nachgebauten Kartuschen vertreiben. Denkbar ist es, dass sich Samsung mit ihnen künftig auf einer außergerichtlichen Basis einigt.

Sieben weitere Fälle bekannt

Es ist nicht das erste Mal, dass Samsung auf dem juristischen Wege gegen Händler vorgeht, die kopierte Patronen vertreiben. Schon im November 2013 hatte man ebenfalls beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen sieben Anbieter erwirkt. Die Sachlage seinerzeit war mit jener des aktuellen Datums vergleichbar. Der Münchener Spruchkörper untersagte den Verkauf weiterer Kartuschen, die den Patenten des koreanischen Konzerns unterstehen. Allerdings war diese rechtliche Entscheidung nicht von allen Händlern akzeptiert worden.

Vier von ihnen legten einen Widerspruch dagegen ein. Zu einer abermaligen Verhandlung kam es in den vergangenen Monaten indes nicht. Die mehrfach angesetzten Termine wurden wiederholt verschoben. In Branchenkreisen herrscht somit die Vermutung, Samsung habe sich mit seinen Kontrahenten bereits außergerichtlich geeinigt – und den Streitfall eventuell sogar schon beigelegt.

Eine Entscheidung mit Signalwirkung

Es ist kein Zufall, dass sich Samsung gegenwärtig abermals in einen Rechtsstreit begeben hat. Mag es auch ungewiss sein, wie der aktuelle Sachverhalt von allen beteiligten Parteien künftig vorangetrieben wird, so darf spekuliert werden, dass es zu einem Übereinkommen außerhalb des Gerichtssaales kommt. Denn der Weltkonzern hält dank der einstweiligen Verfügung alle Trümpfe in der Hand.

Er kann gegen die unterlegenen Händler vorgehen, muss dies aber nicht tun. Die Signalwirkung der aktuellen sechs sowie der vorherigen sieben Fälle ist bereits jetzt erheblich. Die Botschaft dahinter ist klar: Wer immer auch versuchen möchte, patentgeschützte Produkte Samsungs zu kopieren, muss mit juristischen Unannehmlichkeiten rechnen. Dass das koreanische Elektronikunternehmen davor nicht zurückschreckt, hat es nun zum wiederholten Male bewiesen.

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